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470 24 242

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 16. Dezember 2024 (470 24 242)

Basel-Landschaft · 2024-10-22 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer mit an die Staatsanwaltschaft gerichteter Eingabe vom 12. September 2022 ausdrücklich als Privatklägerschaft sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO als Partei konstituiert. Überdies ist er durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen, womit seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2024 zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten. Parteistandpunkte 2.1 In ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2024 führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte sei am 14. Juli 2022 zwischen 09:30 Uhr und 09:40 Uhr als Lenker eines Personenwagens [in C. ] in der X. gasse in Richtung Y. strasse unterwegs gewesen. Ungefähr auf Höhe der Liegenschaft Nr. 64 habe er einen Lastwagen der Kehrichtabfuhr rechtsseitig überholt. In diesem Zusammenhang werde dem Beschuldigten vorgeworfen, beim fraglichen Überholmanöver den Privatkläger touchiert zu haben, sodass dieser zu Boden gefallen sei und sich verletzt habe. In der Folge habe der Privatkläger am 21. September 2022 [recte: 12. September 2022] Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt. Nach den Angaben des Beschuldigten sei das streitgegenständliche Fahrzeug der Kehrichtabfuhr zum inkriminierten Zeitpunkt nach links auf die Gegenfahrbahn gefahren, sodass genügend Platz gewesen sei, dieses rechts zu überholen. Als er am rollenden Kehrichtabfuhrwagen habe vorbeifahren wollen, sei der Privatkläger auf dem Trittbrett am Heck des Fahrzeugs gestanden und unvermittelt mit dem Rücken gegen das Auto des Beschuldigten gerichtet auf die Strasse gesprungen. Dabei habe der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Seitenspiegel erfasst. Nachdem die Beteiligten vor Ort zur Übereinkunft gekommen seien, es seien keine äusserlichen Verletzungen entstanden, habe man beschlossen, die Polizei nicht zu verständigen. Demgegenüber habe der Privatkläger ausgeführt, er habe von einer Person Wasser bekommen und sich mit diesem zum Fahrzeug der Kehrichtabfuhr begeben. Dort habe er die Beifahrertüre des Lastwagens geöffnet, sei auf den obersten Tritt der in das Fahrzeug führenden Stufen gestanden und habe das Wasser vor die Windschutzscheibe ins Wageninnere gestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich auf einer Höhe von etwa 1.40 Metern befunden. Er habe beim Deponieren des Wassers im Fahrzeuginnern mit dem Lenker des Kehrichtabfuhrwagens gesprochen und plötzlich einen Stoss in den Rücken gespürt. Daraufhin sei er von der Treppe hinuntergefallen. Beim Sturz habe er sich an Hand und Fussgelenk verletzt. Die Schmerzen im Rücken habe er erst bemerkt, als er sich aufgerichtet habe. Er habe sich sodann auf das Trottoir zur Seite gelegt. Der Mann, welcher ihm das Wasser gegeben habe, habe gefragt, ob er Polizei und Sanität verständigen solle. Dies habe der Privatkläger indes abgelehnt, weil der Beschuldigte gezittert habe und dessen Frau aufgebracht gewesen sei. Des Weiteren habe der Anwohner, welcher dem Privatkläger das Wasser überreicht habe, angegeben, er habe den Unfall nicht gesehen. Er habe lediglich gehört, dass es einen Knall gegeben habe. Danach habe er den Privatkläger auf dem Trottoir sitzend gesehen, etwa auf Höhe des Hecks des Kehrichtabfuhrwagens. Der Lenker des Lastwagens habe ferner angegeben, der Privatkläger habe eine Wasserflasche im Wageninneren deponiert, dabei aber nicht mit ihm gesprochen. Anschliessend habe der Privatkläger Abfallsäcke geholt und sich hinten auf das Trittbrett des Fahrzeugs gestellt. Der Wagenführer habe nur gesehen, wie der Privatkläger kurz auf der Höhe der Ecke des Führerhauses gelegen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beifahrertüre bereits geschlossen gewesen. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung sodann aus, der Rückspiegel des Autos des Beschuldigten befinde sich auf einer Höhe zwischen ca. 100 cm und 150 cm. Die Verletzungen des Privatklägers befänden sich laut Arztbericht im Bereich der linken Niere, der Wirbelsäule sowie des Hüftgelenkes links bzw. des Beckens. Insofern liessen sich das Verletzungsbild und die Höhe des Rückspiegels des inkriminierten Fahrzeugs nicht mit der Aussage des Privatklägers vereinbaren, er sei zum Unfallzeitpunkt auf der obersten oder zweitobersten Stufe bei der Beifahrertüre des Lastwagens gestanden, weil er ansonsten vom Rückspiegel an einer anderen Stelle hätte touchiert werden müssen. Es sei insgesamt und aufgrund der gemäss Staatsanwaltschaft widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers nicht feststellbar, wo er sich zum Unfallzeitpunkt befunden habe. Ein Unfallhergang, wie ihn der Beschuldigte geschildert habe, lasse sich daher nicht ausschliessen. Da es sich mangels Augenzeugen um eine Aussage gegen Aussage-Konstellation handle, könne dem Beschuldigten somit keine Pflichtwidrigkeit nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. 2.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung seien nicht gegeben. Der Beschuldigte sei zum Unfallzeitpunkt 82 Jahre alt und an Parkinson erkrankt gewesen. Diese Umstände seien geeignet, seine Verkehrstüchtigkeit zu beeinträchtigen, weshalb er zu erhöhter Vorsicht verpflichtet gewesen sei. Der Beschuldigte habe anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. September 2022 angegeben, er habe zwischenzeitlich das Autofahren aufgegeben, was zusätzliche Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit schüre. Überdies habe er an derselben Einvernahme eingeräumt, er habe den Beschwerdeführer wahrscheinlich mit dem Aussenspiegel seines Personenwagens berührt. Es hätte ihm deshalb – so der Beschwerdeführer – bewusst sein müssen, dass jener möglicherweise Verletzungen erlitten haben könnte, weshalb sich der Beschuldigte nicht hätte vom Unfallort entfernen dürfen. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es habe an der inkriminierten Stelle nicht genügend Platz zum Überholen gehabt, weshalb der Beschuldigte pflichtwidrig gehandelt habe. Entgegen der angefochtenen Verfügung habe sich der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt nicht am Heck des Kehrichtabfuhrwagens, sondern bei dessen Beifahrertüre befunden. Dies könne ein Mitarbeiter der Kehrichtabfuhr bestätigen, der sich ebenfalls am Unfallort befunden habe und von den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht befragt worden sei. Überdies moniert der Beschwerdeführer, dass er einzig polizeilich, aber nie von der Staatsanwaltschaft selbst einvernommen worden sei. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, die Fragen, welche dem Beschuldigten anlässlich dessen Einvernahme vom 17. September 2024 gestellt worden seien, seien suggestiv gewesen, weil er lediglich gefragt worden sei, ob er seine früheren Aussagen bestätigen könne. Schliesslich führt der Beschwerdeführer ins Feld, die Staatsanwaltschaft hätte seiner Meinung nach eine zweite Schlussmitteilung erlassen müssen, weil im Anschluss an die Schlussmitteilung vom 20. März 2024 auf sein Begehren hin mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 17. September 2024 eine zusätzliche Beweiserhebung stattgefunden habe. Weil die Staatsanwaltschaft jedoch auf eine zweite Schlussmitteilung verzichtet habe, sei die angefochtene Einstellungsverfügung ungültig. Endlich moniert der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht zur Frage eines allfälligen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) geäussert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtene Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2024. Ergänzend führt sie aus, der Privatkläger habe den streitgegenständlichen Unfall erst nachträglich den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht, weshalb die Polizei keine unmittelbar auf das Ereignis folgende Tatbestandsaufnahme habe durchführen können. Hieraus resultiere das Vorliegen einer reinen Aussage gegen Aussage-Konstellation. Es sei nicht bekannt, wo sich der Kehrichtabfuhrwagen zum inkriminierten Zeitpunkt befunden habe. Es könne deshalb nicht zulasten des Beschuldigten ein pflichtwidriges Verhalten angenommen werden. Die Aussagen des Privatklägers, wonach er sich auf der oberen Trittstufe bei der Beifahrertüre des Lastwagens befunden habe, als er vom Beschuldigten touchiert worden sei, könne ausserdem nicht zutreffen, weil der streitgegenständliche Rückspiegel am Auto des Beschuldigten auf einer Höhe von ungefähr 1.10 Metern angebracht sei. Der Beschwerdeführer könne sich daher zum Unfallzeitpunkt nicht auf einer Höhe von 1.50 Metern auf der Stufe bei der Beifahrertüre des Lastwagens befunden haben. Überdies müsste der Fahrzeugführer des Kehrichtabfuhrwagens nach Ansicht der Staatsanwaltschaft den Unfall gesehen haben, wenn die Schilderungen des Privatklägers zuträfen. Der Lenker habe aber keine mit den privatklägerischen Depositionen übereinstimmenden Aussagen gemacht, sondern dargelegt, die Fahrzeugtüre sei geschlossen gewesen, als es zum Unfall gekommen sei. Ausserdem hätte das Auto des Beschuldigten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mit der Fahrzeugtüre des Lastwagens kollidieren müssen, wenn die Schilderungen des Privatklägers korrekt wären. Die Verfahrenseinstellung sei daher zurecht erfolgt. Unzutreffend sei im Übrigen die These des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft hätte eine zweite Schlussmitteilung erlassen müssen, weil sie hierzu nicht verpflichtet sei, wenn sie an der ursprünglich angekündigten Erledigungsart festhalten wolle. Fehl gehe ebenso die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft hätte in ihrer Einstellungsverfügung über die Frage eines allfälligen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 SVG befinden müssen, weil hierüber auch mittels separater Einstellungsverfügung entschieden werden könne. 2.4 Der Beschuldigte führt in seiner Eingabe vom 18. November 2024 aus, er verzichte auf eine eingehende Stellungnahme, und hält im Übrigen dafür, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung seien zutreffend, wonach die Aussagen des Privatklägers widersprüchlich seien und sich mit dem objektiven Beweisergebnis nicht vereinbaren liessen. Würdigung 3.1.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( Matthias Heiniger / Ronny Rickli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 6; Thomas Bosshard / Nathan Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14). 3.1.2 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Kein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO besteht dann, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht (nicht) besteht, Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1273). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» an das Sachgericht zu überweisen. Der Grundsatz «in dubio pro reo» greift demgegenüber bei der Frage der Überweisung an das urteilende Gericht nicht. Einzig das Sachgericht ist dazu legitimiert, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat daher nur dann einzustellen, wenn bei erfolgter Anklage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [Handbuch], 4. Aufl. 2023, Rz. 1251; vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar [Praxiskommentar], Art. 319 N 5). Eine Einstellung des Verfahrens ist auch dann aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen, wenn die Untersuchung wesentliche Lücken aufweist und damit Fragen offenbleiben, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1841). 3.1.3 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich – wie vorstehend dargelegt – nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Schwierig sind häufig diejenigen Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der geschädigten sowie der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten jedoch nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden ( Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 319 N 17). Mithin kann in Fällen, in welchen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen («Aussage gegen Aussage»-Situation) und keine objektiven Beweise vorliegen, auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). 3.2.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die These der Staatsanwaltschaft, wonach sie bezüglich der Frage eines pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 SVG eine separate Einstellungsverfügung erlassen könnte, zumindest ungewiss erscheint. Denn massgeblich für die Frage, ob ein Verhalten bereits rechtskräftig abgeurteilt ist und nach dem Grundsatz von «ne bis in idem» nach Art. 11 Abs. 1 StPO nicht mehr verfolgt werden kann, ist einzig, ob dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen (sogenannte «einfache Tatidentität»; BGE 144 IV 362 E. 1.3.2). Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob sich der Beschuldigte nach dem Unfall pflichtwidrig im Sinne von Art. 92 SVG verhalten habe, in casu wirklich im Sinne eines eigenständigen Lebenssachverhaltes einer separaten Beurteilung zugänglich wäre. Wäre dies nicht der Fall, so enthielte die angefochtene Einstellungsverfügung eine implizite Teileinstellung bezüglich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, womit eine spätere Strafverfolgung gestützt auf Art. 92 SVG nicht mehr möglich wäre (vgl. zu dieser Thematik BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.1; BGer 6B_425/2015 vom 12. November 2015 E. 1.4). Überdies ist daran zu erinnern, dass nach Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich eine einzige Strafuntersuchung durchzuführen ist, wenn eine beschuldigte Person mutmasslich mehrere Delikte verübt hat (sogenannter «Grundsatz der Verfahrenseinheit»). Eine Verfahrenstrennung kann nach Art. 30 StPO nur ausnahmsweise und einzig aus sachlichen Gründen erfolgen, wobei in casu zweifelhaft ist, ob derartige Gründe überhaupt vorlägen (vgl. hierzu Urs Bartetzko , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 30 N 3 ff.; Stephan Schlegel , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 30 N 4 ff.). Letztlich können diese Fragen vorliegend jedoch offenbleiben, weil die Beschwerde aus den nachfolgend darzulegenden Gründen so oder anders gutzuheissen ist. 3.2.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschuldigte am 14. Juli 2022 zwischen 09:30 Uhr und 09:40 Uhr als Lenker eines Personenwagens in C. in der X. gasse in Richtung Y. strasse unterwegs war, ungefähr auf Höhe der Liegenschaft Nr. 64 einen Lastwagen der Kehrichtabfuhr rechts überholen wollte und bei diesem Überholmanöver den Privatkläger mit dem Seitenspiegel seines Fahrzeuges touchierte. Aus den Akten erhellt überdies, dass der Unfall eine gewisse Heftigkeit aufgewiesen haben muss. So findet sich ein ärztlicher Bericht des den Privatkläger behandelnden Arztes, Dr. med. D. , vom 4. Februar 2023. Gemäss diesem Arztbericht habe der Privatkläger Verletzungen im Bereich der linken Niere, der Wirbelsäule sowie des Hüftgelenkes links bzw. des Beckens erlitten (Arztbericht von Dr. med. D. vom 4. Februar 2023, Frage 1.1). Aufgrund der fraglichen Läsionen sei er in der Folge vom Datum des Unfalls, dem 14. Juli 2022, bis zum 28. August 2022 zu 100 % und anschliessend bis zum 25. September 2022 zu 50 % krankgeschrieben gewesen (Arztbericht von Dr. med. D. vom 4. Februar 2023, Frage 6). Des Weiteren erhellt aus dem fraglichen Arztbericht, dass der Privatkläger am 14. Juli 2022 die Notfallstation des Kantonsspitals Baselland aufgesucht hat (Arztbericht von Dr. med. D. vom 4. Februar 2023, Frage 1), was zusätzlich durch ein vom 14. Juli 2022 datierendes, vom Kantonsspital Baselland ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis belegt wird. Sodann liegen dem Kantonsgericht Fotos des Beschwerdeführers vor, auf welchen deutlich rötlich bis violettfarbene Hämatome im Rumpfbereich auf der rechten Körperseite zu sehen sind (Fotoblatt der Polizei Baselland, Dok BL 500110-147001, S. 3, 8, 11 und 12). Ferner findet sich in den Akten die Rechnung einer Autogarage in C. , gemäss welcher der Beschuldigte sein Fahrzeug am 15. Juli 2022 abgegeben hat, um dessen Aussenspiegel ersetzen zu lassen. Ausserdem sind die Depositionen des in der streitgegenständlichen Gegend wohnenden E. zu berücksichtigen, welche dieser telefonisch gegenüber der Polizei getätigt hat. Danach habe er den Unfall selbst zwar nicht gesehen, er habe aber zum streitgegenständlichen Zeitpunkt einen «leichten Knall» gehört (Polizeirapport vom 9. Oktober 2022, Dok BL 500110-144886, S. 4). Nachdem er diesen vernommen habe, habe er nachgesehen und den Privatkläger auf dem Boden auf dem Trottoir sitzend erblickt (Polizeirapport vom 9. Oktober 2022, Dok BL 500110-144886, S. 4). In diesem Zusammenhang gab überdies der Führer des Kehrichtabfuhrwagens, F. , zu Protokoll, er habe den Beschwerdeführer nach dem Unfall kurz auf dem Boden liegen sehen (Zeugeneinvernahmeprotokoll von F. vom 16. August 2023, S. 2 f. Rz. 32 f. sowie Rz. 49 ff.). Ein dritter Kehrichtabfuhrmitarbeiter, der sich ebenfalls vor Ort befunden habe, sowie eine weitere Person hätten den Privatkläger daraufhin gestützt und zum Trottoir gebracht (Zeugeneinvernahmeprotokoll von F om 16. August 2023, S. 2 Rz. 52 f.). Aufgrund dieser Beweislage steht somit fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich verletzt wurde und es sich beim inkriminierten Unfall keineswegs um eine blosse Bagatelle handelt. Dies gilt es im Folgenden entsprechend zu berücksichtigen. 3.2.3 Zusammengefasst ist entsprechend erstellt und im Grundsatz unbestritten, dass ein Unfall von einer gewissen Heftigkeit mit Körperverletzungsfolge stattgefunden hat. Im Streit liegt demgegenüber die Frage, ob der Beschuldigte sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hat, als er den Kehrichtabfuhrwagen überholte und ob er strafrechtliche Verantwortung für die Verletzungen des Beschwerdeführers trägt. Auf der anderen Seite ist die Frage streitig, ob und inwiefern den Privatkläger selbst ein Verschulden am inkriminierten Vorfall trifft. Ebenso umstritten ist überdies, ob der Beschuldigte im Sinne von Art. 92 SVG in strafrechtlich relevanter Weise Sorgfalts-pflichten verletzt hat, als er sich nach dem streitgegenständlichen Ereignis vom Unfallort entfernte. Im Hinblick auf die Einordnung des vorliegenden Unfalls ist somit entscheidend, ob das Überholmanöver des Beschuldigten als sorgfaltspflichtwidrig zu qualifizieren ist oder nicht. Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist. Laut Art. 35 Abs. 4 SVG muss überdies derjenige Verkehrsteilnehmer, der überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Entsprechend dürfte in casu insbesondere relevant sein, wie die konkreten Platzverhältnisse zum inkriminierten Zeitpunkt an der betroffenen Stelle waren. Es erstaunt daher, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Erhebung zu dieser Frage unternommen haben. Dies verwundert nicht zuletzt deshalb, weil nicht nur der Beschwerdeführer in seiner Eingabe bezüglich Beweisanträgen vom 26. April 2024 ausdrücklich geltend gemacht hat, es habe zu wenig Platz zum Überholen gehabt, sondern auch etwa der Zeuge E. gemäss Rapport vom 9. Oktober 2022 gegenüber der Polizei ausdrücklich angegeben hat, er denke, der Beschuldigte hätte das inkriminierte Überholmanöver nicht durchführen sollen, da die Verhältnisse an der streitgegenständlichen Stelle «doch recht eng» gewesen seien (Polizeirapport vom 9. Oktober 2022, Dok BL 500110-144886, S. 5). In diesem Zusammenhang vermag die von der Staatsanwaltschaft auf Seite 4 ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 vorgebrachte These, wonach möglicherweise enge Platzverhältnisse noch nicht per se auf ein pflichtwidriges Verhalten schliessen liessen, nicht zu befriedigen. Vielmehr ist festzuhalten, dass weniger Platz neben dem Lastwagen dazu zwingt, näher an diesem vorbeizufahren, was im Zusammenspiel mit den übrigen Sachverhaltsfaktoren bei der Beurteilung eine Rolle spielen kann, ob das Überholmanöver sorgfaltspflichtgemäss oder sorgfaltspflichtwidrig war. Die Frage der Platzverhältnisse als irrelevant einzustufen erscheint daher in casu als unstatthaft. Sodann fällt eine weitere Lücke in der vorliegenden Untersuchung ins Auge: Die Strafverfolgungsbehörden haben es unterlassen, denjenigen Mitarbeiter der Kehrichtabfuhr zu befragen, der am Unfalldatum am linken Heck des Kehrichtabfuhrwagens die Abfallsäcke einsammelte. Dass dieser dritte Mitarbeiter vor Ort war, wurde übereinstimmend sowohl vom Zeugen F. als auch vom Privatkläger sowie vom Beschuldigten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu Protokoll gegeben (Zeugeneinvernahmeprotokoll von F. vom 16. August 2023, S. 2 Rz. 52 f.; polizeiliches Einvernahmeprotokoll des Privatklägers vom 21. September 2022, S. 2, Frage 4 sowie S. 3, Frage 9; polizeiliches Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 24. September 2022, S. 2, Frage 5). F. gab in diesem Kontext ferner zu Protokoll, der dritte Kehrichtabfuhrmitarbeiter sowie eine weitere Person hätten den Privatkläger nach dem Unfall gestützt und zum Trottoir gebracht (Zeugeneinvernahmeprotokoll von F. vom 16. August 2023, S. 2 Rz. 52 f.). Wenn die Staatsanwaltschaft insofern dafürhält, die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten, wonach sich der Privatkläger zum Unfallzeitpunkt am rechten Heck des Lastwagens befunden habe, sei glaubhafter oder zumindest ebenso glaubhaft wie jene des Beschwerdeführers, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie den dritten Mitarbeiter der Kehrichtabfuhr befragen würde, ob er relevante Angaben zum Unfall machen könne, hatte dieser sich doch möglicherweise am linken Heck des Lastwagens und somit gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe zum Unfallgeschehen befunden. Insofern erscheint es durchaus denkbar, dass diese Person sachdienliche Hinweise für die Beurteilung des vorliegenden Falles liefern könnte. Dementsprechend sind auch in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungsansätze vorhanden, denen es erst noch nachzugehen gilt. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der Verfahrensfairness verletzt, indem sie ihn nicht persönlich einvernommen habe, ist des Weiteren Folgendes festzuhalten: Einerseits ist der Staatsanwaltschaft zuzugestehen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Datum vom 26. April 2024 Beweisanträge gestellt und unter anderem die Befragung des Beschuldigten, nicht aber seine eigene Einvernahme begehrt hat. Andererseits wäre es – nachdem auf Antrag des Beschwerdeführers hin der Beschuldigte staatsanwaltlich einvernommen worden ist – aus Gründen der Waffengleichheit durchaus wünschenswert gewesen, wenn ungeachtet eines entsprechenden Beweisantrags auch eine persönliche Befragung des Privatklägers durch die Staatsanwaltschaft erfolgt wäre, um alle Parteien in Nachachtung von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO gleich zu behandeln. Dieses Versäumnis hätte für sich alleine genommen zwar noch keine Gutheissung der Beschwerde zu begründen vermocht. Im Verbund mit den übrigen vorstehend dargelegten Untersuchungslücken passt sie aber zumindest in das Bild der vorliegend festzustellenden unvollständigen Sachverhaltsabklärung. Zu konstatieren ist schliesslich, dass zwischen der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2024 und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2024 gewisse Widersprüche bestehen. In ersterer führt die Staatsanwaltschaft nämlich aus, der streitgegenständliche Rückspiegel am Auto des Beschuldigten, welcher den Privatkläger getroffen habe, befinde sich auf einer Höhe von zwischen ca. 100 cm und 150 cm, was einen Spielraum von immerhin einem halben Meter entspricht (Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2024, S. 2). In der Stellungnahme vom 15. November 2024 führt die Staatsanwaltschaft hingegen aus, der Rückspiegel befinde sich auf einer Höhe von ca. 1.1 Metern (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2024, S. 3). Im Dunkeln bleibt dabei, woher die nunmehr offenbar genaueren Erkenntnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung stammen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als begründet. Im Lichte des vorstehend Gesagten ist es unstatthaft, wenn die Staatsanwaltschaft auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung festhält, es lasse sich «nicht ausschliessen», der Privatkläger könnte das Fahrzeug des Beschuldigten nicht bemerkt und deshalb den Unfall selbst verursacht haben, obschon weitere konkrete Ermittlungsansätze vorhanden sind, denen die Strafverfolgungsbehörden erst nachgehen müssen. Die Untersuchung weist mithin aktuell noch wesentliche Lücken auf und es bleiben diverse Fragen offen, die durch die Strafverfolgungsbehörden abzuklären sind (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Namentlich ist eine Untersuchung zu den Platzverhältnissen an der inkriminierten Stelle bzw. zur Frage, wie viel Raum zum Überholen vorhanden war, zu verlangen. Sinnvollerweise sollte dabei erhoben werden, wie viel Platz neben dem Lastwagen bei belegten als auch bei freien Parkplätzen gewesen wäre und wie viel Raum bestanden hätte, wenn die Beifahrertüre des Kehrichtabfuhrwagens offen oder geschlossen gewesen wäre. Des Weiteren sind Ermittlungen bezüglich der Identität des dritten Mitarbeiters des Kehrichtabfuhrunternehmens zu fordern, welcher am inkriminierten Datum auf der linken Heckseite des Lastwagens Abfallsäcke eingesammelt hat. Dieser wird – sofern er ausfindig gemacht werden kann – entsprechend zu befragen sein, ob er sachdienliche Angaben zum Unfallhergang machen kann. Da die Untersuchung weiterzuführen bzw. zu ergänzen ist, wäre es überdies im Lichte des vorstehend dargelegten Gesichtspunkts der Waffengleichheit auch begrüssenswert, wenn eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Privatklägers durchgeführt würde. 3.2.4 All dies bedeutet freilich nicht, dass vorliegend zwingend eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gegeben sein muss. Es sind jedoch in casu zu viele Fragen offen und Ermittlungsansätze vorhanden, denen die Strafverfolgungsbehörden erst noch nachgehen müssen. Die heutige Akten- und Sachlage präsentiert sich entsprechend nicht so, dass keine weiteren Beweise mehr erhoben werden könnten. Entsprechend kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, es könne sich im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO kein Tatverdacht erhärten lassen, der eine Anklage rechtfertigte. Sollte sich letztlich erweisen, dass auch weitere Ermittlungsansätze namentlich im Sinne der vorstehenden Erwägungen keine hinreichenden Verdachtsgründe zutage fördern sollten, so wäre es der Staatsanwaltschaft selbstverständlich unbenommen, zum gegebenen Zeitpunkt eine erneute Einstellungsverfügung zu erlassen. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist entsprechend zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. 3.2.5 Die vorliegende Beschwerde ist somit im Lichte und im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Gleichzeitig ist der Vollständigkeit halber abschliessend festzustellen, dass sich ungeachtet dieses Ergebnisses einige der Beanstandungen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen. So geht die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, wonach dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft am 17. September 2024 Suggestivfragen gestellt worden seien. Zutreffend ist zwar, dass der Beschuldigte anlässlich der fraglichen Einvernahme einzig gefragt wurde, ob er seine bisherigen, bei der Polizei getätigten Depositionen bestätigen könne. Aus dem Einvernahmeprotokoll erhellt jedoch, dass dies auf den Umstand zurückzuführen ist, dass der Verteidiger des Beschuldigten ausdrücklich zu Beginn der Einvernahme festgehalten hat, sein Mandant werde keine Aussagen machen, sondern einzig auf seine früheren Depositionen verweisen (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 17. September 2024, S. 2 Rz. 25 ff.). Bei dieser Sachlage ist es nachvollziehbar, wenn sich die Staatsanwaltschaft darauf beschränkte, abzuklären, ob der Beschuldigte (zumindest) an seinen früheren Ausführungen festhalte. Im Übrigen stand dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsbeistand das Recht zu, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon dieser auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 17. September 2024, S. 3 Rz. 64 f.). Die Einvernahme vom 17. September 2024 ist daher nicht zu beanstanden. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er moniert, die Staatsanwaltschaft habe keine zweite Schlussmitteilung erlassen, nachdem sie auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers hin den Beschuldigten am 17. September 2024 einvernommen hat. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft den Parteien nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (nur) dann eine neuerliche Schlussmitteilung zuzustellen, wenn sie in zentralen Punkten von der ursprünglichen Ankündigung abweichen will (vgl. BGer 6B_846/2021 vom 11. Januar 2023 E. 2.3; Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 318 N 7; Stéphane Grodecki / Pierre Cornu , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 318 N 7; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Praxiskommentar, Art. 318 N 7; Dorothe Wiprächtiger / Miriam Hans / Silvia Steiner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 318 N 11). Da die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der Einvernahme vom 17. September 2024 an der mit Schlussmitteilung vom 20. März 2024 angekündigten Verfahrenseinstellung festhielt, ist der Umstand, dass sie auf eine zweite Schlussmitteilung verzichtete, somit nicht zu beanstanden. Kosten und Entschädigung 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Da der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem Rechtsmittel durchdringt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf Fr. 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, festgesetzt. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 22. Oktober 2024 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a) sowie dem Opfer zur Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Mit Blick auf die mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 eingereichten Belege ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit des Privatklägers vorliegend zu bejahen. Ebenso erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege dem Beschwerdeführer wie beantragt zu bewilligen ist. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112). Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen (§ 18 Abs. 1 TO). Die gleiche Pflicht obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Auf der Honorarrechnung ist der Zeitaufwand genau anzugeben (Art. 18 Abs. 2 TO). Mit Honorarnote vom 5. Dezember 2024 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Ozan Polatli, eine Entschädigung von total CHF 1'417.30 geltend, bestehend aus einem Aufwand von 6.5 Stunden zu je CHF 200.00 (somit gesamthaft CHF 1'300.00), Auslagen von insgesamt CHF 11.10 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 106.21. Die geltend gemachte Entschädigung erweist sich als angemessen, womit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Ozan Polatli, antragsgemäss eine Entschädigung von gesamthaft CHF 1'417.30 zulasten der Staatskasse auszurichten ist. 4.3 Der Verteidiger des Beschuldigten hat im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht, obschon Anwältinnen und Anwälte ihre Honorarrechnung im Rechtsmittelverfahren gemäss § 18 Abs. 1 TO von sich aus spätestens mit ihrer letzten Rechtsschrift zu den Akten reichen müssen, und der Beschwerdeführer über die Schliessung des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 26. November 2024 informiert wurde. Überdies ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 18. November 2024 ausdrücklich auf eine «eingehende» Stellungnahme verzichtet und ansonsten auf insgesamt knapp einer Seite die Ausführungen der Staatsanwaltschaft aus der angefochtenen Einstellungsverfügung wiedergegeben hat. Das vorliegende Verfahren war dementsprechend für den Beschuldigten nicht mit nennenswerten Aufwendungen verbunden, weshalb diesem gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2024 aufgeho ben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur weiteren Untersuchung und Beweiserhebung zurückgewiesen .
  2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird präsidialiter bewilligt.
  4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Privatkläger und Beschwerdeführer wird Advokat Ozan Polatli eine Entschädigung von CHF 1'311.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1 % MWST (= CHF 106.21), somit insgesamt CHF 1’417.30, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet.
  5. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. […]. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Florian Jenal Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 16. Dezember 2024 (470 24 242) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Florian Jenal Parteien A. , vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Rathausstrasse 68, Postfach 158, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B. , vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Pelikanweg 2, 4054 Basel, Beschuldigter Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2024) A. Am 14. Juli 2022 fuhr B. zwischen 09:30 Uhr und 09:40 Uhr mit seinem Personenwagen in C. in der X. gasse in Richtung Y. strasse. Als er ungefähr auf Höhe der Liegenschaft Nr. 64 einen Kehrichtabfuhrwagen rechts überholen wollte, touchierte er A. mit dem linksseitigen Rückspiegel seines Fahrzeuges. B. Mit Datum vom 12. September 2022 reichte A. bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Strafanzeige ein und stellte Strafantrag wegen aller in Frage kommender Delikte gegen B. . Überdies konstituierte sich A. mit nämlicher Eingabe ausdrücklich als Privatkläger. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen B. (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend den Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 [recte: Art. 125 Abs. 1] des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) ein (Ziffer 1). Die angefallenen Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziffer 2). Dem Beschuldigten wurde gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'206.15 zugesprochen (Ziffer 3). Die Zuerkennung einer weitergehenden Entschädigung oder einer Genugtuung an den Beschuldigten wurde demgegenüber gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO abgelehnt (Ziffer 4). Schliesslich wurde A. keine Entschädigung nach Art. 433 [Abs. 1] lit. a und lit. b StPO zugesprochen (Ziffer 5). Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. D. Mit Datum vom 4. November 2024 reichte A. , vertreten durch Advokat Ozan Polatli (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Privatkläger), Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2024 ein und stellte folgende Rechtsbegehren: Es sei die besagte Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall fortzuführen und das Verfahren mit einem Strafbefehl oder einer Anklageerhebung abzuschliessen (Ziffer 1); dies unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 2). Überdies beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat Ozan Polatli als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren (Ziffer 3). E. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2024 begehrte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Mit fakultativer Stellungnahme vom 18. November 2024 beantragte der Beschuldigte B. , vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. G. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht das ausgefüllte, mit Beilagen versehene Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft» sowie eine vom selben Datum datierende Honorarnote ein. Erwägungen Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer mit an die Staatsanwaltschaft gerichteter Eingabe vom 12. September 2022 ausdrücklich als Privatklägerschaft sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt und damit im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO als Partei konstituiert. Überdies ist er durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen, womit seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2024 zu bejahen ist. Nachdem im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten. Parteistandpunkte 2.1 In ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2024 führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte sei am 14. Juli 2022 zwischen 09:30 Uhr und 09:40 Uhr als Lenker eines Personenwagens [in C. ] in der X. gasse in Richtung Y. strasse unterwegs gewesen. Ungefähr auf Höhe der Liegenschaft Nr. 64 habe er einen Lastwagen der Kehrichtabfuhr rechtsseitig überholt. In diesem Zusammenhang werde dem Beschuldigten vorgeworfen, beim fraglichen Überholmanöver den Privatkläger touchiert zu haben, sodass dieser zu Boden gefallen sei und sich verletzt habe. In der Folge habe der Privatkläger am 21. September 2022 [recte: 12. September 2022] Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt. Nach den Angaben des Beschuldigten sei das streitgegenständliche Fahrzeug der Kehrichtabfuhr zum inkriminierten Zeitpunkt nach links auf die Gegenfahrbahn gefahren, sodass genügend Platz gewesen sei, dieses rechts zu überholen. Als er am rollenden Kehrichtabfuhrwagen habe vorbeifahren wollen, sei der Privatkläger auf dem Trittbrett am Heck des Fahrzeugs gestanden und unvermittelt mit dem Rücken gegen das Auto des Beschuldigten gerichtet auf die Strasse gesprungen. Dabei habe der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Seitenspiegel erfasst. Nachdem die Beteiligten vor Ort zur Übereinkunft gekommen seien, es seien keine äusserlichen Verletzungen entstanden, habe man beschlossen, die Polizei nicht zu verständigen. Demgegenüber habe der Privatkläger ausgeführt, er habe von einer Person Wasser bekommen und sich mit diesem zum Fahrzeug der Kehrichtabfuhr begeben. Dort habe er die Beifahrertüre des Lastwagens geöffnet, sei auf den obersten Tritt der in das Fahrzeug führenden Stufen gestanden und habe das Wasser vor die Windschutzscheibe ins Wageninnere gestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich auf einer Höhe von etwa 1.40 Metern befunden. Er habe beim Deponieren des Wassers im Fahrzeuginnern mit dem Lenker des Kehrichtabfuhrwagens gesprochen und plötzlich einen Stoss in den Rücken gespürt. Daraufhin sei er von der Treppe hinuntergefallen. Beim Sturz habe er sich an Hand und Fussgelenk verletzt. Die Schmerzen im Rücken habe er erst bemerkt, als er sich aufgerichtet habe. Er habe sich sodann auf das Trottoir zur Seite gelegt. Der Mann, welcher ihm das Wasser gegeben habe, habe gefragt, ob er Polizei und Sanität verständigen solle. Dies habe der Privatkläger indes abgelehnt, weil der Beschuldigte gezittert habe und dessen Frau aufgebracht gewesen sei. Des Weiteren habe der Anwohner, welcher dem Privatkläger das Wasser überreicht habe, angegeben, er habe den Unfall nicht gesehen. Er habe lediglich gehört, dass es einen Knall gegeben habe. Danach habe er den Privatkläger auf dem Trottoir sitzend gesehen, etwa auf Höhe des Hecks des Kehrichtabfuhrwagens. Der Lenker des Lastwagens habe ferner angegeben, der Privatkläger habe eine Wasserflasche im Wageninneren deponiert, dabei aber nicht mit ihm gesprochen. Anschliessend habe der Privatkläger Abfallsäcke geholt und sich hinten auf das Trittbrett des Fahrzeugs gestellt. Der Wagenführer habe nur gesehen, wie der Privatkläger kurz auf der Höhe der Ecke des Führerhauses gelegen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beifahrertüre bereits geschlossen gewesen. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung sodann aus, der Rückspiegel des Autos des Beschuldigten befinde sich auf einer Höhe zwischen ca. 100 cm und 150 cm. Die Verletzungen des Privatklägers befänden sich laut Arztbericht im Bereich der linken Niere, der Wirbelsäule sowie des Hüftgelenkes links bzw. des Beckens. Insofern liessen sich das Verletzungsbild und die Höhe des Rückspiegels des inkriminierten Fahrzeugs nicht mit der Aussage des Privatklägers vereinbaren, er sei zum Unfallzeitpunkt auf der obersten oder zweitobersten Stufe bei der Beifahrertüre des Lastwagens gestanden, weil er ansonsten vom Rückspiegel an einer anderen Stelle hätte touchiert werden müssen. Es sei insgesamt und aufgrund der gemäss Staatsanwaltschaft widersprüchlichen Aussagen des Privatklägers nicht feststellbar, wo er sich zum Unfallzeitpunkt befunden habe. Ein Unfallhergang, wie ihn der Beschuldigte geschildert habe, lasse sich daher nicht ausschliessen. Da es sich mangels Augenzeugen um eine Aussage gegen Aussage-Konstellation handle, könne dem Beschuldigten somit keine Pflichtwidrigkeit nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. 2.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung seien nicht gegeben. Der Beschuldigte sei zum Unfallzeitpunkt 82 Jahre alt und an Parkinson erkrankt gewesen. Diese Umstände seien geeignet, seine Verkehrstüchtigkeit zu beeinträchtigen, weshalb er zu erhöhter Vorsicht verpflichtet gewesen sei. Der Beschuldigte habe anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. September 2022 angegeben, er habe zwischenzeitlich das Autofahren aufgegeben, was zusätzliche Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit schüre. Überdies habe er an derselben Einvernahme eingeräumt, er habe den Beschwerdeführer wahrscheinlich mit dem Aussenspiegel seines Personenwagens berührt. Es hätte ihm deshalb – so der Beschwerdeführer – bewusst sein müssen, dass jener möglicherweise Verletzungen erlitten haben könnte, weshalb sich der Beschuldigte nicht hätte vom Unfallort entfernen dürfen. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es habe an der inkriminierten Stelle nicht genügend Platz zum Überholen gehabt, weshalb der Beschuldigte pflichtwidrig gehandelt habe. Entgegen der angefochtenen Verfügung habe sich der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt nicht am Heck des Kehrichtabfuhrwagens, sondern bei dessen Beifahrertüre befunden. Dies könne ein Mitarbeiter der Kehrichtabfuhr bestätigen, der sich ebenfalls am Unfallort befunden habe und von den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht befragt worden sei. Überdies moniert der Beschwerdeführer, dass er einzig polizeilich, aber nie von der Staatsanwaltschaft selbst einvernommen worden sei. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, die Fragen, welche dem Beschuldigten anlässlich dessen Einvernahme vom 17. September 2024 gestellt worden seien, seien suggestiv gewesen, weil er lediglich gefragt worden sei, ob er seine früheren Aussagen bestätigen könne. Schliesslich führt der Beschwerdeführer ins Feld, die Staatsanwaltschaft hätte seiner Meinung nach eine zweite Schlussmitteilung erlassen müssen, weil im Anschluss an die Schlussmitteilung vom 20. März 2024 auf sein Begehren hin mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 17. September 2024 eine zusätzliche Beweiserhebung stattgefunden habe. Weil die Staatsanwaltschaft jedoch auf eine zweite Schlussmitteilung verzichtet habe, sei die angefochtene Einstellungsverfügung ungültig. Endlich moniert der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht zur Frage eines allfälligen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) geäussert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtene Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2024. Ergänzend führt sie aus, der Privatkläger habe den streitgegenständlichen Unfall erst nachträglich den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht, weshalb die Polizei keine unmittelbar auf das Ereignis folgende Tatbestandsaufnahme habe durchführen können. Hieraus resultiere das Vorliegen einer reinen Aussage gegen Aussage-Konstellation. Es sei nicht bekannt, wo sich der Kehrichtabfuhrwagen zum inkriminierten Zeitpunkt befunden habe. Es könne deshalb nicht zulasten des Beschuldigten ein pflichtwidriges Verhalten angenommen werden. Die Aussagen des Privatklägers, wonach er sich auf der oberen Trittstufe bei der Beifahrertüre des Lastwagens befunden habe, als er vom Beschuldigten touchiert worden sei, könne ausserdem nicht zutreffen, weil der streitgegenständliche Rückspiegel am Auto des Beschuldigten auf einer Höhe von ungefähr 1.10 Metern angebracht sei. Der Beschwerdeführer könne sich daher zum Unfallzeitpunkt nicht auf einer Höhe von 1.50 Metern auf der Stufe bei der Beifahrertüre des Lastwagens befunden haben. Überdies müsste der Fahrzeugführer des Kehrichtabfuhrwagens nach Ansicht der Staatsanwaltschaft den Unfall gesehen haben, wenn die Schilderungen des Privatklägers zuträfen. Der Lenker habe aber keine mit den privatklägerischen Depositionen übereinstimmenden Aussagen gemacht, sondern dargelegt, die Fahrzeugtüre sei geschlossen gewesen, als es zum Unfall gekommen sei. Ausserdem hätte das Auto des Beschuldigten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mit der Fahrzeugtüre des Lastwagens kollidieren müssen, wenn die Schilderungen des Privatklägers korrekt wären. Die Verfahrenseinstellung sei daher zurecht erfolgt. Unzutreffend sei im Übrigen die These des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft hätte eine zweite Schlussmitteilung erlassen müssen, weil sie hierzu nicht verpflichtet sei, wenn sie an der ursprünglich angekündigten Erledigungsart festhalten wolle. Fehl gehe ebenso die Rüge des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft hätte in ihrer Einstellungsverfügung über die Frage eines allfälligen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 SVG befinden müssen, weil hierüber auch mittels separater Einstellungsverfügung entschieden werden könne. 2.4 Der Beschuldigte führt in seiner Eingabe vom 18. November 2024 aus, er verzichte auf eine eingehende Stellungnahme, und hält im Übrigen dafür, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung seien zutreffend, wonach die Aussagen des Privatklägers widersprüchlich seien und sich mit dem objektiven Beweisergebnis nicht vereinbaren liessen. Würdigung 3.1.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens ( Matthias Heiniger / Ronny Rickli , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 6; Thomas Bosshard / Nathan Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14). 3.1.2 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Kein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO besteht dann, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht (nicht) besteht, Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1273). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» an das Sachgericht zu überweisen. Der Grundsatz «in dubio pro reo» greift demgegenüber bei der Frage der Überweisung an das urteilende Gericht nicht. Einzig das Sachgericht ist dazu legitimiert, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat daher nur dann einzustellen, wenn bei erfolgter Anklage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [Handbuch], 4. Aufl. 2023, Rz. 1251; vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar [Praxiskommentar], Art. 319 N 5). Eine Einstellung des Verfahrens ist auch dann aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen, wenn die Untersuchung wesentliche Lücken aufweist und damit Fragen offenbleiben, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können ( Niklaus Oberholzer , Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1841). 3.1.3 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich – wie vorstehend dargelegt – nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Schwierig sind häufig diejenigen Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der geschädigten sowie der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten jedoch nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden ( Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 319 N 17). Mithin kann in Fällen, in welchen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen («Aussage gegen Aussage»-Situation) und keine objektiven Beweise vorliegen, auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). 3.2.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die These der Staatsanwaltschaft, wonach sie bezüglich der Frage eines pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 SVG eine separate Einstellungsverfügung erlassen könnte, zumindest ungewiss erscheint. Denn massgeblich für die Frage, ob ein Verhalten bereits rechtskräftig abgeurteilt ist und nach dem Grundsatz von «ne bis in idem» nach Art. 11 Abs. 1 StPO nicht mehr verfolgt werden kann, ist einzig, ob dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen (sogenannte «einfache Tatidentität»; BGE 144 IV 362 E. 1.3.2). Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob sich der Beschuldigte nach dem Unfall pflichtwidrig im Sinne von Art. 92 SVG verhalten habe, in casu wirklich im Sinne eines eigenständigen Lebenssachverhaltes einer separaten Beurteilung zugänglich wäre. Wäre dies nicht der Fall, so enthielte die angefochtene Einstellungsverfügung eine implizite Teileinstellung bezüglich des Vorwurfs des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, womit eine spätere Strafverfolgung gestützt auf Art. 92 SVG nicht mehr möglich wäre (vgl. zu dieser Thematik BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.1; BGer 6B_425/2015 vom 12. November 2015 E. 1.4). Überdies ist daran zu erinnern, dass nach Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich eine einzige Strafuntersuchung durchzuführen ist, wenn eine beschuldigte Person mutmasslich mehrere Delikte verübt hat (sogenannter «Grundsatz der Verfahrenseinheit»). Eine Verfahrenstrennung kann nach Art. 30 StPO nur ausnahmsweise und einzig aus sachlichen Gründen erfolgen, wobei in casu zweifelhaft ist, ob derartige Gründe überhaupt vorlägen (vgl. hierzu Urs Bartetzko , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 30 N 3 ff.; Stephan Schlegel , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 30 N 4 ff.). Letztlich können diese Fragen vorliegend jedoch offenbleiben, weil die Beschwerde aus den nachfolgend darzulegenden Gründen so oder anders gutzuheissen ist. 3.2.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschuldigte am 14. Juli 2022 zwischen 09:30 Uhr und 09:40 Uhr als Lenker eines Personenwagens in C. in der X. gasse in Richtung Y. strasse unterwegs war, ungefähr auf Höhe der Liegenschaft Nr. 64 einen Lastwagen der Kehrichtabfuhr rechts überholen wollte und bei diesem Überholmanöver den Privatkläger mit dem Seitenspiegel seines Fahrzeuges touchierte. Aus den Akten erhellt überdies, dass der Unfall eine gewisse Heftigkeit aufgewiesen haben muss. So findet sich ein ärztlicher Bericht des den Privatkläger behandelnden Arztes, Dr. med. D. , vom 4. Februar 2023. Gemäss diesem Arztbericht habe der Privatkläger Verletzungen im Bereich der linken Niere, der Wirbelsäule sowie des Hüftgelenkes links bzw. des Beckens erlitten (Arztbericht von Dr. med. D. vom 4. Februar 2023, Frage 1.1). Aufgrund der fraglichen Läsionen sei er in der Folge vom Datum des Unfalls, dem 14. Juli 2022, bis zum 28. August 2022 zu 100 % und anschliessend bis zum 25. September 2022 zu 50 % krankgeschrieben gewesen (Arztbericht von Dr. med. D. vom 4. Februar 2023, Frage 6). Des Weiteren erhellt aus dem fraglichen Arztbericht, dass der Privatkläger am 14. Juli 2022 die Notfallstation des Kantonsspitals Baselland aufgesucht hat (Arztbericht von Dr. med. D. vom 4. Februar 2023, Frage 1), was zusätzlich durch ein vom 14. Juli 2022 datierendes, vom Kantonsspital Baselland ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis belegt wird. Sodann liegen dem Kantonsgericht Fotos des Beschwerdeführers vor, auf welchen deutlich rötlich bis violettfarbene Hämatome im Rumpfbereich auf der rechten Körperseite zu sehen sind (Fotoblatt der Polizei Baselland, Dok BL 500110-147001, S. 3, 8, 11 und 12). Ferner findet sich in den Akten die Rechnung einer Autogarage in C. , gemäss welcher der Beschuldigte sein Fahrzeug am 15. Juli 2022 abgegeben hat, um dessen Aussenspiegel ersetzen zu lassen. Ausserdem sind die Depositionen des in der streitgegenständlichen Gegend wohnenden E. zu berücksichtigen, welche dieser telefonisch gegenüber der Polizei getätigt hat. Danach habe er den Unfall selbst zwar nicht gesehen, er habe aber zum streitgegenständlichen Zeitpunkt einen «leichten Knall» gehört (Polizeirapport vom 9. Oktober 2022, Dok BL 500110-144886, S. 4). Nachdem er diesen vernommen habe, habe er nachgesehen und den Privatkläger auf dem Boden auf dem Trottoir sitzend erblickt (Polizeirapport vom 9. Oktober 2022, Dok BL 500110-144886, S. 4). In diesem Zusammenhang gab überdies der Führer des Kehrichtabfuhrwagens, F. , zu Protokoll, er habe den Beschwerdeführer nach dem Unfall kurz auf dem Boden liegen sehen (Zeugeneinvernahmeprotokoll von F. vom 16. August 2023, S. 2 f. Rz. 32 f. sowie Rz. 49 ff.). Ein dritter Kehrichtabfuhrmitarbeiter, der sich ebenfalls vor Ort befunden habe, sowie eine weitere Person hätten den Privatkläger daraufhin gestützt und zum Trottoir gebracht (Zeugeneinvernahmeprotokoll von F om 16. August 2023, S. 2 Rz. 52 f.). Aufgrund dieser Beweislage steht somit fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich verletzt wurde und es sich beim inkriminierten Unfall keineswegs um eine blosse Bagatelle handelt. Dies gilt es im Folgenden entsprechend zu berücksichtigen. 3.2.3 Zusammengefasst ist entsprechend erstellt und im Grundsatz unbestritten, dass ein Unfall von einer gewissen Heftigkeit mit Körperverletzungsfolge stattgefunden hat. Im Streit liegt demgegenüber die Frage, ob der Beschuldigte sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hat, als er den Kehrichtabfuhrwagen überholte und ob er strafrechtliche Verantwortung für die Verletzungen des Beschwerdeführers trägt. Auf der anderen Seite ist die Frage streitig, ob und inwiefern den Privatkläger selbst ein Verschulden am inkriminierten Vorfall trifft. Ebenso umstritten ist überdies, ob der Beschuldigte im Sinne von Art. 92 SVG in strafrechtlich relevanter Weise Sorgfalts-pflichten verletzt hat, als er sich nach dem streitgegenständlichen Ereignis vom Unfallort entfernte. Im Hinblick auf die Einordnung des vorliegenden Unfalls ist somit entscheidend, ob das Überholmanöver des Beschuldigten als sorgfaltspflichtwidrig zu qualifizieren ist oder nicht. Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist. Laut Art. 35 Abs. 4 SVG muss überdies derjenige Verkehrsteilnehmer, der überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Entsprechend dürfte in casu insbesondere relevant sein, wie die konkreten Platzverhältnisse zum inkriminierten Zeitpunkt an der betroffenen Stelle waren. Es erstaunt daher, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Erhebung zu dieser Frage unternommen haben. Dies verwundert nicht zuletzt deshalb, weil nicht nur der Beschwerdeführer in seiner Eingabe bezüglich Beweisanträgen vom 26. April 2024 ausdrücklich geltend gemacht hat, es habe zu wenig Platz zum Überholen gehabt, sondern auch etwa der Zeuge E. gemäss Rapport vom 9. Oktober 2022 gegenüber der Polizei ausdrücklich angegeben hat, er denke, der Beschuldigte hätte das inkriminierte Überholmanöver nicht durchführen sollen, da die Verhältnisse an der streitgegenständlichen Stelle «doch recht eng» gewesen seien (Polizeirapport vom 9. Oktober 2022, Dok BL 500110-144886, S. 5). In diesem Zusammenhang vermag die von der Staatsanwaltschaft auf Seite 4 ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 vorgebrachte These, wonach möglicherweise enge Platzverhältnisse noch nicht per se auf ein pflichtwidriges Verhalten schliessen liessen, nicht zu befriedigen. Vielmehr ist festzuhalten, dass weniger Platz neben dem Lastwagen dazu zwingt, näher an diesem vorbeizufahren, was im Zusammenspiel mit den übrigen Sachverhaltsfaktoren bei der Beurteilung eine Rolle spielen kann, ob das Überholmanöver sorgfaltspflichtgemäss oder sorgfaltspflichtwidrig war. Die Frage der Platzverhältnisse als irrelevant einzustufen erscheint daher in casu als unstatthaft. Sodann fällt eine weitere Lücke in der vorliegenden Untersuchung ins Auge: Die Strafverfolgungsbehörden haben es unterlassen, denjenigen Mitarbeiter der Kehrichtabfuhr zu befragen, der am Unfalldatum am linken Heck des Kehrichtabfuhrwagens die Abfallsäcke einsammelte. Dass dieser dritte Mitarbeiter vor Ort war, wurde übereinstimmend sowohl vom Zeugen F. als auch vom Privatkläger sowie vom Beschuldigten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu Protokoll gegeben (Zeugeneinvernahmeprotokoll von F. vom 16. August 2023, S. 2 Rz. 52 f.; polizeiliches Einvernahmeprotokoll des Privatklägers vom 21. September 2022, S. 2, Frage 4 sowie S. 3, Frage 9; polizeiliches Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 24. September 2022, S. 2, Frage 5). F. gab in diesem Kontext ferner zu Protokoll, der dritte Kehrichtabfuhrmitarbeiter sowie eine weitere Person hätten den Privatkläger nach dem Unfall gestützt und zum Trottoir gebracht (Zeugeneinvernahmeprotokoll von F. vom 16. August 2023, S. 2 Rz. 52 f.). Wenn die Staatsanwaltschaft insofern dafürhält, die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten, wonach sich der Privatkläger zum Unfallzeitpunkt am rechten Heck des Lastwagens befunden habe, sei glaubhafter oder zumindest ebenso glaubhaft wie jene des Beschwerdeführers, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie den dritten Mitarbeiter der Kehrichtabfuhr befragen würde, ob er relevante Angaben zum Unfall machen könne, hatte dieser sich doch möglicherweise am linken Heck des Lastwagens und somit gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe zum Unfallgeschehen befunden. Insofern erscheint es durchaus denkbar, dass diese Person sachdienliche Hinweise für die Beurteilung des vorliegenden Falles liefern könnte. Dementsprechend sind auch in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungsansätze vorhanden, denen es erst noch nachzugehen gilt. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der Verfahrensfairness verletzt, indem sie ihn nicht persönlich einvernommen habe, ist des Weiteren Folgendes festzuhalten: Einerseits ist der Staatsanwaltschaft zuzugestehen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Datum vom 26. April 2024 Beweisanträge gestellt und unter anderem die Befragung des Beschuldigten, nicht aber seine eigene Einvernahme begehrt hat. Andererseits wäre es – nachdem auf Antrag des Beschwerdeführers hin der Beschuldigte staatsanwaltlich einvernommen worden ist – aus Gründen der Waffengleichheit durchaus wünschenswert gewesen, wenn ungeachtet eines entsprechenden Beweisantrags auch eine persönliche Befragung des Privatklägers durch die Staatsanwaltschaft erfolgt wäre, um alle Parteien in Nachachtung von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO gleich zu behandeln. Dieses Versäumnis hätte für sich alleine genommen zwar noch keine Gutheissung der Beschwerde zu begründen vermocht. Im Verbund mit den übrigen vorstehend dargelegten Untersuchungslücken passt sie aber zumindest in das Bild der vorliegend festzustellenden unvollständigen Sachverhaltsabklärung. Zu konstatieren ist schliesslich, dass zwischen der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2024 und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2024 gewisse Widersprüche bestehen. In ersterer führt die Staatsanwaltschaft nämlich aus, der streitgegenständliche Rückspiegel am Auto des Beschuldigten, welcher den Privatkläger getroffen habe, befinde sich auf einer Höhe von zwischen ca. 100 cm und 150 cm, was einen Spielraum von immerhin einem halben Meter entspricht (Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2024, S. 2). In der Stellungnahme vom 15. November 2024 führt die Staatsanwaltschaft hingegen aus, der Rückspiegel befinde sich auf einer Höhe von ca. 1.1 Metern (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2024, S. 3). Im Dunkeln bleibt dabei, woher die nunmehr offenbar genaueren Erkenntnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung stammen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als begründet. Im Lichte des vorstehend Gesagten ist es unstatthaft, wenn die Staatsanwaltschaft auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung festhält, es lasse sich «nicht ausschliessen», der Privatkläger könnte das Fahrzeug des Beschuldigten nicht bemerkt und deshalb den Unfall selbst verursacht haben, obschon weitere konkrete Ermittlungsansätze vorhanden sind, denen die Strafverfolgungsbehörden erst nachgehen müssen. Die Untersuchung weist mithin aktuell noch wesentliche Lücken auf und es bleiben diverse Fragen offen, die durch die Strafverfolgungsbehörden abzuklären sind (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Namentlich ist eine Untersuchung zu den Platzverhältnissen an der inkriminierten Stelle bzw. zur Frage, wie viel Raum zum Überholen vorhanden war, zu verlangen. Sinnvollerweise sollte dabei erhoben werden, wie viel Platz neben dem Lastwagen bei belegten als auch bei freien Parkplätzen gewesen wäre und wie viel Raum bestanden hätte, wenn die Beifahrertüre des Kehrichtabfuhrwagens offen oder geschlossen gewesen wäre. Des Weiteren sind Ermittlungen bezüglich der Identität des dritten Mitarbeiters des Kehrichtabfuhrunternehmens zu fordern, welcher am inkriminierten Datum auf der linken Heckseite des Lastwagens Abfallsäcke eingesammelt hat. Dieser wird – sofern er ausfindig gemacht werden kann – entsprechend zu befragen sein, ob er sachdienliche Angaben zum Unfallhergang machen kann. Da die Untersuchung weiterzuführen bzw. zu ergänzen ist, wäre es überdies im Lichte des vorstehend dargelegten Gesichtspunkts der Waffengleichheit auch begrüssenswert, wenn eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Privatklägers durchgeführt würde. 3.2.4 All dies bedeutet freilich nicht, dass vorliegend zwingend eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gegeben sein muss. Es sind jedoch in casu zu viele Fragen offen und Ermittlungsansätze vorhanden, denen die Strafverfolgungsbehörden erst noch nachgehen müssen. Die heutige Akten- und Sachlage präsentiert sich entsprechend nicht so, dass keine weiteren Beweise mehr erhoben werden könnten. Entsprechend kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, es könne sich im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO kein Tatverdacht erhärten lassen, der eine Anklage rechtfertigte. Sollte sich letztlich erweisen, dass auch weitere Ermittlungsansätze namentlich im Sinne der vorstehenden Erwägungen keine hinreichenden Verdachtsgründe zutage fördern sollten, so wäre es der Staatsanwaltschaft selbstverständlich unbenommen, zum gegebenen Zeitpunkt eine erneute Einstellungsverfügung zu erlassen. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist entsprechend zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. 3.2.5 Die vorliegende Beschwerde ist somit im Lichte und im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Gleichzeitig ist der Vollständigkeit halber abschliessend festzustellen, dass sich ungeachtet dieses Ergebnisses einige der Beanstandungen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen. So geht die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, wonach dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft am 17. September 2024 Suggestivfragen gestellt worden seien. Zutreffend ist zwar, dass der Beschuldigte anlässlich der fraglichen Einvernahme einzig gefragt wurde, ob er seine bisherigen, bei der Polizei getätigten Depositionen bestätigen könne. Aus dem Einvernahmeprotokoll erhellt jedoch, dass dies auf den Umstand zurückzuführen ist, dass der Verteidiger des Beschuldigten ausdrücklich zu Beginn der Einvernahme festgehalten hat, sein Mandant werde keine Aussagen machen, sondern einzig auf seine früheren Depositionen verweisen (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 17. September 2024, S. 2 Rz. 25 ff.). Bei dieser Sachlage ist es nachvollziehbar, wenn sich die Staatsanwaltschaft darauf beschränkte, abzuklären, ob der Beschuldigte (zumindest) an seinen früheren Ausführungen festhalte. Im Übrigen stand dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsbeistand das Recht zu, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon dieser auch Gebrauch gemacht hat (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 17. September 2024, S. 3 Rz. 64 f.). Die Einvernahme vom 17. September 2024 ist daher nicht zu beanstanden. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er moniert, die Staatsanwaltschaft habe keine zweite Schlussmitteilung erlassen, nachdem sie auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers hin den Beschuldigten am 17. September 2024 einvernommen hat. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft den Parteien nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (nur) dann eine neuerliche Schlussmitteilung zuzustellen, wenn sie in zentralen Punkten von der ursprünglichen Ankündigung abweichen will (vgl. BGer 6B_846/2021 vom 11. Januar 2023 E. 2.3; Thomas Bosshard / Nathan Landshut , a.a.O., Art. 318 N 7; Stéphane Grodecki / Pierre Cornu , Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 318 N 7; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Praxiskommentar, Art. 318 N 7; Dorothe Wiprächtiger / Miriam Hans / Silvia Steiner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 318 N 11). Da die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der Einvernahme vom 17. September 2024 an der mit Schlussmitteilung vom 20. März 2024 angekündigten Verfahrenseinstellung festhielt, ist der Umstand, dass sie auf eine zweite Schlussmitteilung verzichtete, somit nicht zu beanstanden. Kosten und Entschädigung 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Da der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem Rechtsmittel durchdringt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Diese werden gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf Fr. 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, festgesetzt. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 22. Oktober 2024 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a) sowie dem Opfer zur Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Mit Blick auf die mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 eingereichten Belege ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit des Privatklägers vorliegend zu bejahen. Ebenso erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege dem Beschwerdeführer wie beantragt zu bewilligen ist. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112). Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen (§ 18 Abs. 1 TO). Die gleiche Pflicht obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Auf der Honorarrechnung ist der Zeitaufwand genau anzugeben (Art. 18 Abs. 2 TO). Mit Honorarnote vom 5. Dezember 2024 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Ozan Polatli, eine Entschädigung von total CHF 1'417.30 geltend, bestehend aus einem Aufwand von 6.5 Stunden zu je CHF 200.00 (somit gesamthaft CHF 1'300.00), Auslagen von insgesamt CHF 11.10 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 106.21. Die geltend gemachte Entschädigung erweist sich als angemessen, womit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Ozan Polatli, antragsgemäss eine Entschädigung von gesamthaft CHF 1'417.30 zulasten der Staatskasse auszurichten ist. 4.3 Der Verteidiger des Beschuldigten hat im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht, obschon Anwältinnen und Anwälte ihre Honorarrechnung im Rechtsmittelverfahren gemäss § 18 Abs. 1 TO von sich aus spätestens mit ihrer letzten Rechtsschrift zu den Akten reichen müssen, und der Beschwerdeführer über die Schliessung des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 26. November 2024 informiert wurde. Überdies ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 18. November 2024 ausdrücklich auf eine «eingehende» Stellungnahme verzichtet und ansonsten auf insgesamt knapp einer Seite die Ausführungen der Staatsanwaltschaft aus der angefochtenen Einstellungsverfügung wiedergegeben hat. Das vorliegende Verfahren war dementsprechend für den Beschuldigten nicht mit nennenswerten Aufwendungen verbunden, weshalb diesem gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten ist. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2024 aufgeho ben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur weiteren Untersuchung und Beweiserhebung zurückgewiesen . 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird präsidialiter bewilligt. 4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Privatkläger und Beschwerdeführer wird Advokat Ozan Polatli eine Entschädigung von CHF 1'311.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1 % MWST (= CHF 106.21), somit insgesamt CHF 1’417.30, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. […]. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Florian Jenal Dieser Entscheid ist rechtskräftig.